E-Auto-Förderung für Privatkunden
Die staatliche E-Auto-Förderung ist seit dem 19. Januar 2026 beschlossene Sache. Diese Fördermittel werden Sie, sofern Sie die
Voraussetzungen erfüllen, beim Staat nach der Neuanschaffung und Zulassung Ihres neuen Elektro-Autos1 oder den Kriterien
entsprechenden neuen Plug-in-Hybriden1 voraussichtlich ab Mai 2026 beantragen können.
Wir stellen Ihnen hier unsere Elektro-Modelle vor und beantworten die wichtigsten Fragen zur Förderung.
Bei Anschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs:
Zu versteuerndes
Haushaltsjahreseinkommen
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Haushalt ohne Kinder unter
18 Jahren
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Haushalt mit einem Kind unter
18 Jahren
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Haushalt mit zwei oder mehr
Kindern unter 18 Jahren
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85.001 bis 90.000 Euro
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nicht förderfähig
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nicht förderfähig
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4.000 Euro
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80.001 bis 85.000 Euro
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nicht förderfähig
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3.500 Euro
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4.000 Euro
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60.001 bis 80.000 Euro
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3.000 Euro
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3.500 Euro
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4.000 Euro
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45.001 bis 60.000 Euro
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4.000 Euro
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4.500 Euro
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5.000 Euro
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bis 45.000 Euro
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5.000 Euro
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5.500 Euro
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6.000 Euro
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Bei Anschaffung eines förderfähigen Plug-in-Hybrids:
Zu versteuerndes
Haushaltsjahreseinkommen
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Haushalt ohne Kinder unter
18 Jahren
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Haushalt mit einem Kind unter
18 Jahren
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Haushalt mit zwei oder mehr
Kindern unter 18 Jahren
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85.001 bis 90.000 Euro
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nicht förderfähig
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nicht förderfähig
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2.500 Euro
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80.001 bis 85.000 Euro
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nicht förderfähig
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2.000 Euro
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2.500 Euro
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60.001 bis 80.000 Euro
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1.500 Euro
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2.000 Euro
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2.500 Euro
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45.001 bis 60.000 Euro
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2.500 Euro
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3.000 Euro
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3.500 Euro
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bis 45.000 Euro
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3.500 Euro
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4.000 Euro
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4.500 Euro
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FAQ
Das Förderprogramm zielt auf die Anschaffung oder das Leasing fabrikneuer Fahrzeuge ab.
Förderberechtigt sind alle Neufahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2026 bis 30. Juni 2027 erstmals in Deutschland zugelassen werden und der EU-Fahrzeugklasse M1 angehören. Dazu zählen Pkw mit rein elektrischem Batterieantrieb, Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer (Range-Extender) sowie Plug-in-Hybridfahrzeuge, sofern diese festgelegte klimaschutzbezogene Kriterien erfüllen. Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellentechnologie künftig einbezogen werden, ist derzeit noch Gegenstand einer Prüfung.
Im Förderzeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2027 können auch Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerer gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge entweder einen CO2-Ausstoß von höchstens 60 Gramm je Kilometer gemäß Typgenehmigung aufweisen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen.
Die neue Förderung für Elektrofahrzeuge richtet sich an Privatpersonen, die ein neu zugelassenes Fahrzeug der EU-Fahrzeugklasse M1 entweder kaufen oder leasen. Unterstützt werden reine Elektrofahrzeuge sowie ausgewählte extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender).
Voraussetzung für die Antragstellung ist die Einhaltung einer Einkommensobergrenze. Diese liegt grundsätzlich bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 80.000 Euro. Für Haushalte mit Kindern erhöht sich diese Grenze: Für jedes der ersten beiden minderjährigen Kinder (unter 18 Jahren) wird die Einkommensgrenze um jeweils 5.000 Euro angehoben. Familien mit zwei oder mehr Kindern können somit ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro aufweisen.
Nachweis des Einkommens:
Maßgeblich ist der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den beiden jüngsten verfügbaren Steuerbescheiden, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Bei einer Antragstellung zu Beginn des Jahres 2026 können daher beispielsweise die Steuerbescheide der Jahre 2023 und 2024 herangezogen werden.
Bei verheirateten Antragstellerinnen und Antragstellern, Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie in eheähnlichen Lebensgemeinschaften werden die zu versteuernden Einkommen beider Partner zusammengerechnet, sofern keine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorliegt.
Weitere Details zur Einkommensberechnung, zu Sonderfällen ohne Einkommensteuerbescheid sowie zur konkreten Berücksichtigung von Kindern werden in der Förderrichtlinie veröffentlicht.
Ja. Sowohl bei Kauf als auch bei Leasing ist eine Mindesthaltedauer vorgesehen. Diese beträgt 36 Monate ab dem Datum der Erstzulassung. Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass die Fahrzeuge tatsächlich privat genutzt werden. Ohne eine solche Vorgabe bestünde die Möglichkeit, geförderte Fahrzeuge kurzfristig weiterzuverkaufen und Gewinne zu erzielen.
Das Leasing von Neufahrzeugen ist ausdrücklich förderfähig. Abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße können Zuschüsse von bis zu 6.000 Euro gewährt werden. Für Leasing gelten dieselben Förderbeträge und Voraussetzungen wie beim Fahrzeugkauf. Der Förderantrag wird vom Leasingnehmer gestellt. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen wird und die Mindesthaltedauer von drei Jahren eingehalten wird.
Der Förderantrag kann erst nach der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt in einem einstufigen Verfahren und muss spätestens zwölf Monate nach der Zulassung auf die antragstellende Person erfolgen. Im Gegensatz zu anderen Förderprogrammen ist kein separater Antrag zum Kaufzeitpunkt erforderlich, was den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.
Derzeit sind alle Neufahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse M1 förderfähig, die ab dem 01. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden und über einen rein elektrischen Antrieb, einen Range-Extender oder einen förderfähigen Plug-in-Hybridantrieb verfügen.
Die mögliche Einführung sogenannter EU-Präferenzregelungen wird aktuell geprüft. Sollten entsprechende Vorgaben künftig Bestandteil des Förderprogramms werden, wird das Bundesumweltministerium rechtzeitig darüber informieren.